Coaching als Fernunterricht

Der DBVC Sachverständigenrat hat sich mit dem aktuell diskutierten Thema „Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Coaching/Coaching-Ausbildungen“ befasst und dazu einige Leitlinien zusammengestellt.

DBVC Sachverständigenrat

DBVC Sachverständigenrat

Der DBVC hat mit dem SVR eine Anlaufstelle geschaffen, die bei unklaren Situationen in Coaching-Beziehungen und Fragen zu Methodenkompetenzen, Settings, Qualitätsansprüchen und Haftungsproblemen auf Anfrage fachlich unterstützt und objektiv beurteilt.

Hintergrund

Zusammenfassend: das FernUSG findet Anwendung, wenn mehr als 50 % der Veranstaltung „asynchron“ stattfinden und eine Lernerfolgskontrolle gegeben ist. Wenn eines dieser Kriterien nicht gegeben ist, unterfällt die Veranstaltung nicht dem FernUSG. 

Coaching = Fernunterricht?

Bei Betrachtung des Business Coaching, das von den Mitgliedern unseres Verbandes in der Regel angeboten wird, sehen wir gute Gründe, dass dieses nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt. Coaching ist die Entwicklung der (professionellen Seite der) Persönlichkeit und der Kompetenzen, und zwar in der Beziehung zwischen Coach und Coachee mit individuell abgestimmten Inhalten und Zielen. Es findet regelmäßig „synchron“ statt, entweder Face-to-Face oder online.

„Unterricht ist demgegenüber die Vermittlung von Wissen, Techniken und Methoden mit standardisierten Inhalten und Lernzielen.“ Dies ist ein wichtiger Teil der Coaching-Ausbildung, aber eher ein nicht relevanter Teil des Coachings.

Die nachfolgenden Ausführungen können nur einige generelle Leitlinien sein. Wir empfehlen jedem Mitglied des DBVC, die Art und Weise, wie Coaching oder Coachingausbildungen von ihm/ihr angeboten werden, anhand dieser Leitlinien zu überprüfen und bei Zweifeln individuellen Rechtsrat einzuholen.

Kriterien

Das FernUSG regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht und stellt zwei entscheidende Kriterien auf, die kumulativ vorliegen müssen, damit das Gesetz zur Anwendung kommt:

Das erste Kriterium ist „keine Synchronizität“. Das FernUSG findet Anwendung, wenn mehr als 50 % der Leistung „asynchron“ stattfindet. Das bedeutet, die Leistung wird überwiegend (mehr als 50 %) räumlich getrennt angeboten. Räumlich getrennt, heißt im Selbststudium oder mittels Aufzeichnungen von Trainings oder Online-Seminaren.

Wenn mehr als 50 % der Leistung „synchron“ erbracht wird, scheidet die Anwendung des FernUSG aus. „Synchron“ bedeutet hier „nicht zeitversetzt“ und ohne räumliche Trennung. Das heißt

  • die Leistung wird in „Echtzeit“in einem „virtuellen Klassenzimmer“ erbracht oder
  • durch Live-Training (ohne Aufzeichnung) oder
  • als Online-Seminar (ohne Aufzeichnung) oder
  • als Online-Coaching (ohne Aufzeichnung).

Das zweite Kriterium zur Anwendung des FernUSG ist die „Lernerfolgskontrolle“. Eine Veranstaltung wird als „Fernunterricht“ angesehen, wenn z.B. Prüfungen, Q&As, Gruppen Calls, WhatsApp Calls etc. stattfinden oder vom Anbieter Begriffe wie

„Lehrgang“, Akademie“, „Ausbildung“ etc. genutzt werden und dem Teilnehmer die Lernerfolgskontrolle individuell ermöglicht wird.

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